AGB
der Hebamme Lena Grunack, nachfolgend Hebamme genannt.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. [1]
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin privat in Rechnung.
(5) Versäumte Kursstunden: Die Gebühren für durchgeführte Kursstunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Da die Kursstunden bei einem geschlossenen Kurs aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen. Die Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der Kasse übernommen. Ist eine Teilnahme vor Ort nicht möglich, kann die Versicherte in Absprache mit der Hebamme online am Kurs teilnehmen. Ansonsten werden versäumte Stunden im folgenden Kurs nachgeholt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. Die Hebamme ist berechtigt, einzelne Kursstunden kurzfristig zu verlegen. Wird der Kurs trotz verbindlicher Anmeldung nicht angetreten, trägt die Teilnehmerin die Kosten privat.
Eine Stunde des Geburtsvorbereitungskurses ist ein Partnerabend. PartnerInnen zahlen für die Teilnahme 30 €. Die Rechnungsstellung erfolgt online. Viele Krankenkassen erstatten den Partnerbeitrag. Hierzu erkundigt sich die Versicherte bzw. PartnerIn bei der Krankenkasse.
Die Kursteilnehmerin ist verpflichtet, an Kurseinheiten alleine und ungestört teilzunehmen, so dass ein vertrauensvoller Austausch im Kurs untereinander gewährleistet ist. Ausnahme: Baby im Rückbildungskurs, Partner beim Partnerabend im Geburtsvorbereitungskurs.
Aufzeichnungen der Kusstunden sind in keiner Form gestattet, weder als Foto, noch als Screenshot, noch als Video. Veröffentlichungen im Internet sind strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss vom Kurs und der weiteren Betreuung durch die Hebamme und haben rechtliche Konsequenzen.
Mit der Anmeldung zum Kurs werden die AGB akzeptiert.
5. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
6. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AGB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
7. Erreichbarkeit der Hebamme, Verhalten bei Nichterreichen der Hebamme
Die Hebamme ist werktags von 8:00 bis 18:00 Uhr über die Telefonnummer 0151/19 68 26 59 erreichbar. Die Leistungsempfängerin ist damit einverstanden, dass sie die Hebamme nur per Telefon kontaktieren kann. Eine Kontaktaufnahme per Email, WhatsApp oder über andere soziale Medien ist nicht möglich. Außerhalb der o.g. Zeit, bei Nichterreichen der Hebamme und bei unvorhersehbaren Ereignissen wendet sich die Leistungsempfängerin an das nächstgelegene Krankenhaus bzw. an den behandelnden Gynäkologen/Kinderarzt.
8. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 15.11.2025 in Kraft.
9. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
[1] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.